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Hunter Deutschland GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 20.11.2025

  • Geltung
    • Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Hunter Deutschland GmbH, Benzstraße 36, 82178 Puchheim GmbH, (nachfolgend "Hunter") erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Geschäftsbedingungen“). Diese sind Bestandteil aller Verträge oder Angebote, die Hunter mit seinen Vertragspartnern über die von Hunter angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.
    • Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit
      Vertragsbestandteil, als Hunter ihnen schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall. Die Annahme von Vertragsgegenständen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung, selbst wenn die Annahme oder Bezahlung in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Bedingungen des Vertragspartners erfolgt.
    • Die Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
    • Etwaige früher vereinbarte, diesen Geschäftsbedingungen entgegenstehende oder sie ergänzende Bedingungen des Vertragspartners gelten nicht weiter.
    • Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Vertragspartner zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren bzw. Leistungen, ohne dass Hunter in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
    • Mit dem Vertragspartner im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Hunter maßgebend.
    • Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter von Hunter nicht berechtigt, individuelle, von diesen Geschäftsbedingungen abweichende, Vereinbarungen zu treffen.
  • Angebot und Vertragsabschluss
    • Alle Angebote von Hunter sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann Hunter innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Zugang annehmen.
    • Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Hunter und dem Vertragspartner ist der geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Hunter vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
    • Angaben von Hunter zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
    • Hunter behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Hunter weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Hunter diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Auf Verlangen von Hunter hat der Vertragspartner die Vernichtung schriftlich zu bestätigen und in geeigneter Weise nachzuweisen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
  • Preise; Preisbestandteile; Verpackungsrücknahme
    • Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von Hunter genannten Preise. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Alle Preise verstehen sich in Euro ab Lager ohne Fracht/Verpackung, zzgl. der im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zzgl. Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Eine etwaige Verpflichtung zur Rücknahme von Verpackung übernimmt im Innenverhältnis der Vertragspartner und stellt Hunter insoweit frei.
    • Soweit die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Hunter (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
  • Zahlung, Aufrechnung
    • Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Vertragspartner Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug zu bezahlen.
    • Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf dem Bankkonto von Hunter. Die Zahlung per Wechsel und Scheck bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
    • Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
    • Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
    • Hunter ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Hunter durch den Vertragspartner gefährdet wird. Kommt der Vertragspartner mit der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Verzug, so kann Hunter nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
    • Ist der Vertragspartner mit einer Zahlung im Verzug, stellt er seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung oder ein sonstiger Insolvenzgrund vor, oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so werden alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners.
    • Hunter ist berechtigt, ungeachtet einer abweichenden Tilgungsbestimmung des Vertragspartners, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen. Im Fall der entsprechenden Verrechnung wird Hunter den Kunden hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
    • Stehen dem Vertragspartner gemäß Ziffer IX. wegen mangelhafter Leistung Gewährleistungsansprüche zu, so kann er an der von ihm geschuldeten Zahlung ein ihm gesetzlich zustehendes Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe eines Betrages geltend machen, der in einem angemessenen Verhältnis zu der durch die aufgetretenen Mängel bewirkten Wertminderung steht. Dieses Recht ist ausgeschlossen, wenn Hunter eine Gewährleistungsverpflichtung wegen der betreffenden Mängel anerkannt und in angemessener Höhe Sicherheit, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, geleistet hat.
  • Lieferung und Lieferzeit
    • . Die Lieferungen seitens Hunter erfolgen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ab Lager.
    • Von Hunter in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
    • Hunter kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Vertragspartners – vom Vertragspartner eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen (z. B. Leistung, Anzahlung, Sicherheitsleistung, Mitwirkungspflichten) Hunter gegenüber nicht nachkommt.
    • Durch nachträglich vom Vertragspartner gewünschte Änderungen der Bestellung verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
    • Hunter haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese nicht durch Hunter zu vertreten ist, insbesondere nicht im Falle höherer Gewalt verursacht worden sind, die Hunter nicht zu vertreten hat. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs von Hunter liegende Ereignis, durch das Hunter ganz oder teilweise an der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, insbesondere Pandemien, Feuerschäden, Überschwemmungen, Arbeitskampfmaßnahmen sowie nicht von Hunter verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Die vorerwähnten Umstände sind von Hunter auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges entstehen.
    • Sofern solche Ereignisse Hunter die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Hunter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
    • Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Hunter vom Vertrag zurücktreten. Auf Verlangen von Hunter hat der Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf der Lieferung besteht oder seine anderen Rechte (insbesondere Rücktritt vom Vertrag) geltend macht.
    • Hunter ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
    • die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und
    • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
    • dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
    • Gerät Hunter mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird Hunter eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Hunter auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer XII. Haftung“) dieser Geschäftsbedingungen beschränkt.
  • Erfüllungsort, Versand, Gefahrenübergang und Entgegennahme
    • Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Puchheim.
    • Versandart und Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Hunter.
    • Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Hunter noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation/Einbau) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Hunter dies dem Vertragspartner angezeigt hat. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Liefergegenstand auf Wunsch des Vertragspartners bei Hunter eingelagert wird. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Vertragspartner. Bei Lagerung durch Hunter betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangener Woche. Hunter bleibt die Geltendmachung darüberhinausgehender Schäden vorbehalten und dem Vertragspartner der Nachweis geringerer Lagerkosten.
    • Angelieferte Gegenstände sind vom Vertragspartner entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche, unbehebbare Mängel aufweisen. Dies gilt auch für Teillieferungen. Bei diesen allerdings nur unter den Voraussetzungen der Ziffer V. 8. Die Rechte des Vertragspartners aus der Mangelhaftung bleiben hiervon unberührt.
    • Die Sendung wird von Hunter nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  • Abnahme, Annahmeverzug des Vertragspartners
    • Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache als abgenommen, wenn
      • die Lieferung und, sofern Hunter auch die Installation/den Einbau schuldet, die Installation bzw. der Einbau abgeschlossen ist und
      • Hunter dies dem Vertragspartner unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer VII. 1. mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat und
      • seit der Lieferung oder Installation/Einbau sieben (7) Kalendertage vergangen sind oder der Vertragspartner mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation/Einbau sieben (7) Kalendertage vergangen sind und
      • der Vertragspartner die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines Hunter angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
    • Kommt der Vertragspartner mit der Annahme in Verzug, so kann Hunter, unbeschadet aller sonstigen Rechte,
      • nach Rechnungsstellung die Bewirkung seiner Leistung verweigern, solange nicht der Vertragspartner das von ihm geschuldete Entgelt vollständig erbracht hat;
      • nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. Macht Hunter in diesem Fall nicht mehr als 15 % der Vertragssumme als Schaden geltend, so bedarf dieser keines Nachweises. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten, den Beweis zu führen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als diese vereinbarte Pauschale.
      • mit Ablauf der vierten Woche seit Eintritt des Annahmeverzuges bis zum Zeitpunkt der Abholung oder des wirksamen Rücktritts dem Vertragspartner Lagerkosten berechnen. Die Höhe dieser Lagerkosten umfasst dabei neben den von Hunter selbst zu tragenden Lagerkosten einen Aufschlag in Höhe von 15 % auf diese.
  • Eigentumsvorbehalt
    • Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils fälligen Forderungen von Hunter gegen den Vertragspartner aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Geschäftsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
    • Die von Hunter an den Vertragspartner gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Hunter. Die Produkte sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Produkte werden nachfolgend "Vorbehaltsprodukte" genannt.
    • Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsprodukte unentgeltlich für Hunter.
    • Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsprodukte bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
    • Werden die Vorbehaltsprodukte vom Vertragspartner verarbeitet, so ist vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Hunter als Hersteller erfolgt und Hunter unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsprodukte – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsprodukte zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Hunter eintreten sollte, überträgt der Vertragspartner bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Hunter. Werden die Vorbehaltsprodukte von Hunter mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Vertragspartner, soweit die Hauptsache ihm gehört, Hunter anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
    • Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Hunter an den Vorbehaltsprodukten anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Hunter ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsprodukte treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsprodukte entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Hunter ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an Hunter abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Hunter darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
    • Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsprodukte oder über die an Hunter abgetretenen Forderungen als ausdrücklich in diesen Geschäftsbedingungen geregelt, ist der Vertragspartner nicht berechtigt.
    • Auf Verlangen von Hunter hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die im Eigentum oder Miteigentum stehenden Vorbehaltsprodukte veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie Hunter auf Kosten des Vertragspartners öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
    • Greifen Dritte auf die Vorbehaltsprodukte zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Vertragspartner sie unverzüglich auf das Eigentum von Hunter hinweisen und Hunter hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Hunter die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Vertragspartner Hunter.
    • Übersteigt der Wert der für Hunter bestehenden Sicherheiten die Forderungen von Hunter insgesamt um mehr als 10 %, so wird Hunter auf Verlangen des Vertragspartners insoweit Vorbehaltseigentum nach Wahl von Hunter freigeben.
    • Tritt Hunter bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück, ist Hunter berechtigt, die Vorbehaltsprodukte herauszuverlangen.
  • Gewährleistung, Beweislastregelung
    • Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder Übergabe, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Hunter oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
    • Im Falle der Einlagerung des Liefergegenstandes beginnt die Gewährleistungsfrist sieben Tage nach der Mitteilung der Versandbereitschaft.
    • Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragspartner genehmigt, wenn Hunter nicht binnen sieben (7) Kalendertagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich verdeckter Mängel gelten die Produkte als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge Hunter nicht binnen sieben (7) Kalendertagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigt; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von Hunter ist ein beanstandetes Produkt frachtfrei an Hunter zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Hunter die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt in dem Umfang nicht, als sich diese Kosten erhöhen, weil sich das gelieferte Produkt an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
    • Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
    • Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch den Vertragspartner oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, Nichtbeachtung von Einbau- und Behandlungsvorschriften entstehen.
    • Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Produkte außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen, stellen keine Sachmängel dar.
    • Sachmängelansprüche bestehen nicht, wenn die Produkte durch den Vertragspartner verändert wurden, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Hunter haftet nicht für die Beschaffenheit des Produkts, die auf der Konstruktion oder der Wahl des Materials beruhen, sofern der Vertragspartner die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.
    • Bei Sachmängeln der gelieferten Produkte ist Hunter nach seiner, innerhalb angemessener Frist, zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzgl. des Produkts bzw. des fehlerhaften Teils des Produkts verpflichtet und berechtigt. Im Falle des wiederholten Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Vertragspartner nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
    • Zur Vornahme der Mangelbeseitigung hat der Vertragspartner Hunter die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere ist Hunter das beanstandete Produkt zu Prüfungszwecken zu übergeben. Verweigert der Vertragspartner dies, so ist Hunter von der Mängelhaftung befreit.
    • Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Hunter, kann der Vertragspartner unter den in Ziffer XII. Haftung“) bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
    • Handelt es sich bei den gelieferten Produkten bzw. Teilen der Produkte um Fremderzeugnisse anderer Hersteller, so behält sich Hunter die Möglichkeit vor, die ihm gegenüber dem anderen Hersteller zustehenden Gewährleistungsansprüche zur Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung an den Vertragspartner abzutreten. Der Vertragspartner darf Hunter in diesem Fall auf Gewährleistung erst in Anspruch nehmen, wenn es ihm nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die ihm abgetretenen Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen.

      Hunter wird dem Vertragspartner auf Aufforderung alle zur Durchführung der Gewährleistungsansprüche erforderlichen Informationen übermitteln und die in Absprache mit Hunter gemachten Aufwendungen, sofern sie zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich werden, erstatten.
    • Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung von Hunter den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
    • Eine im Einzelfall mit dem Vertragspartner vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
    • Hunter ist berechtigt, die Beseitigung von Mängeln ohne eigene Rechtsnachteile zu verweigern, sofern der Vertragspartner die von ihm geschuldete fällige Zahlung in einem Umfang zurückhält, der in keinem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
  • Produktgarantie
    • Die Hunter Engineering Company, 11250 Hunter Drive, Bridgeton, MO 63044, USA (nachfolgend „Hunter Engineering Company“) gewährt eine Produktgarantie (nachfolgend „Produktgarantie“) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:
    • Die Produktgarantie wird Kunden gewährt, die die von der Produktgarantie erfassten Produkte selbst verwenden (nachfolgend „Endkunde“).
    • Räumlicher Geltungsbereich der Produktgarantie ist Deutschland und Österreich.
    • Die Produktgarantie umfasst sämtliche Produkte die unter der Bezeichnung der Hunter Engineering Company vertrieben werden (nachfolgend „Garantieprodukte“). Verbrauchsmaterialien und Verschleißteile sind von der Produktgarantie nicht umfasst.
    • Im Rahmen der Produktgarantie steht Hunter Engineering Company dafür ein, dass die Garantieprodukte frei von Mängeln in Form von Material- oder Verarbeitungsfehlern (nachfolgend „Garantiemängel“) sind.
    • Die Dauer der Produktgarantie für die Garantieprodukte beläuft sich ab Ablieferung auf drei (3) Jahre und abweichend hiervon ist die Dauer der Produktgarantie für folgende Garantieprodukte:
      • Digitale Diagnose-Geräte ein (1) Jahr sowie darüber hinaus so lange im Anschluss ein Abonnement besteht;
      • Drucker ein (1) Jahr;
      • Batterien sechs (6) Monate

    (nachfolgend „Garantielaufzeit“)

    • Etwaige Garantiemängel wird Hunter Engineering Company nach eigenem Ermessen auf ihre Kosten durch Reparatur oder Lieferung neuer oder generalüberholter Teile beheben. In den ersten sechs Monaten der Garantielaufzeit übernimmt Hunter Engineering Company darüber hinaus die zur Behebung der Garantiemängel erforderliche Arbeitsleistung durch einen von Hunter Engineering Company qualifizierten Servicepartner. Sonstige Ansprüche des Endkunden gegen Hunter Engineering Company, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.
    • Ansprüche aus dieser Produktgarantie bestehen nur, wenn
      • das Produkt keine Schäden oder Verschleißerscheinungen aufweist, die durch einen von der normalen Bestimmung und den Vorgaben des Herstellers abweichenden Gebrauch oder Witterungseinflüsse verursacht sind,
      • das Produkt keine Merkmale aufweist, die auf Reparaturen oder sonstige Eingriffe durch vom Hersteller nicht autorisierte Werkstätten schließen lassen,
      • in das Produkt nur vom Hersteller autorisiertes Zubehör eingebaut wurde,
      • die Seriennummer weder entfernt noch unkenntlich gemacht wurde und
      • der Endkunde bei Geltendmachung der Produktgarantie durch Vorlage der entsprechenden Wartungsdokumentation nachweist, dass das Produkt regelmäßig in angemessenem Umfang und durch von Hunter Engineering Company autorisierte Servicepartner fachmännisch gewartet wurde.
    • 9. Im Garantiefall obliegt es dem Endkunden, sich an einen autorisierten Hunter Servicepartner zu wenden. Zur Überprüfung, ob ein Garantiefall vorliegt, muss das Garantieprodukt dann auf Kosten des Endkunden an die Hunter Engineering Company gesendet werden. Hunter Engineering Company steht es frei, die Überprüfung auch am Installationsort vorzunehmen. Werden Garantieansprüche geltend gemacht und stellt sich bei der Überprüfung des Garantieprodukts heraus, dass kein Garantiemangel vorgelegen hat oder der Garantieanspruch aus einem der oben genannten Gründe nicht besteht, ist Hunter Engineering Company berechtigt, eine pauschale Service-Gebühr iHv. EUR 100,- zu erheben. Dies gilt nicht, wenn der Endkunde nachweist, dass er den Umständen nach nicht erkennen konnte, dass der Garantieanspruch nicht bestand.
    • Garantieansprüche können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eintritt des Garantiefalles oder bei nicht sofort erkennbaren Garantiemängeln innerhalb von zwei Monaten nach deren Entdeckung geltend gemacht werden.
    • Der Endkunde hat für seinen Garantieanspruch den Erwerb des Garantieprodukts nachzuweisen. Diese Produktgarantie gilt in dem vorstehend genannten Umfang und unter den oben genannten Voraussetzungen auch für jeden späteren, im räumlichen Geltungsbereich ansässigen künftigen Endkunden des Garantieprodukts, wenn der Name, die Adresse und die Telefonnummer des Käufers und die Seriennummer des Geräts weitergeleitet werden an:

    Hunter Engineering Company>br> Kundendienst
    11250 Hunter Drive
    Bridgeton, MO 63044
    +1 (800) 448–6848

    • Die vertraglichen oder gesetzlichen Rechte des Endkunden gegenüber Hunter oder einem anderen Verkäufer werden durch diese Produktgarantie nicht berührt; Produktgarantie und Gewährleistungsrechte stehen unabhängig voneinander und nebeneinander
    • . Diese Produktgarantie unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • Rücktrittsrecht wegen unvorhergesehener Ereignisse

    Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer V. 5. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Hunter erheblich einwirken, steht Hunter das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Macht Hunter von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch, so hat Hunter dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Vertragspartner eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Schadensersatzansprüche stehen dem Vertragspartner in einem solchen Fall nicht zu.

  • Haftung
    • Die Haftung von Hunter auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer („Haftung“) eingeschränkt.
    • Hunter haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Produkts, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Produkts ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Vertragspartners oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
    • Soweit Hunter gemäß Absatz 2 dieser Ziffer XII. Haftung) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Hunter bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Produkts sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts typischerweise zu erwarten sind.
    • Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Hunter für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf das vertragliche Entgelt beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
    • Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Hunter
    • Soweit Hunter technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
    • Die Einschränkungen dieser Ziffer XII. Haftung“) gelten nicht für die Haftung von Hunter wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Schutz- und Urheberrechte
    • Der Vertragspartner wird Hunter unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit Lieferungen oder Leistungen von Hunter geltend gemacht werden. Der Vertragspartner hat Hunter auf Verlangen - soweit möglich - die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) zu überlassen.
    • In dem Fall, dass das gelieferte Produkt ein Schutzrecht verletzt, wird Hunter nach seiner Wahl und auf seine Kosten das Produkt derart abändern oder austauschen, dass keine Schutzrechte mehr verletzt werden, das Produkt aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Vertragspartner durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt Hunter dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Vertragspartner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Vertragspartners unterliegen den Beschränkungen der Ziffer XII. Haftung“) dieser Geschäftsbedingungen.
    • Bei Rechtsverletzungen durch von Hunter gelieferte Produkte anderer Hersteller wird Hunter nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Ansprüche gegen Hunter bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer XIII. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder z. B. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
    • Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben, haftet Hunter nicht, wenn das Schutzrecht im Eigentum des Vertragspartners bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden Unternehmens steht oder stand.
    • Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, oder er Hunter nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.
    • Ansprüche des Vertragspartners sind ferner ausgeschlossen, wenn die Erzeugnisse gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen des Vertragspartners gefertigt werden oder die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von Hunter stammenden Gegenstand folgt oder die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden, die Hunter nicht voraussehen konnte.
    • Die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz bei Schutzrechtsverletzungen richtet sich im Übrigen nach Ziffer XII. Haftung“).
    • Für die Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Schutzrechtsverletzungen gilt Ziffer IX. 1. entsprechend.
    • Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer XIII. geregelten Ansprüche des Vertragspartners wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen.
  • Softwarenutzung

    Vorbehaltlich eines gesondert vereinbarten, abweichenden Software-Überlassungs-Vertrages gilt, soweit von Hunter Software geliefert wird, Folgendes:

    • Dem Vertragspartner wird ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Produkt überlassen. Eine darüberhinausgehende Nutzung der Software ist untersagt.
    • Der Vertragspartner darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang und unter den Voraussetzungen der §§ 69a ff. UrhG vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Hunter zu verändern.
    • Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei Hunter bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist ausdrücklich nicht erlaubt.
  • Geheimhaltung
    • Alle von Hunter stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von Hunter zur Weiterveräußerung durch den Vertragspartner bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Vertragspartners nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließliches Eigentum von Hunter. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von Hunter dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung von Hunter sind alle von ihm stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an Hunter zurückzugeben oder zu vernichten. Auf Verlangen von Hunter hat der Vertragspartner die Vernichtung schriftlich zu bestätigen und in geeigneter Weise nachzuweisen.
    • Hunter behält sich alle Rechte an den in Absatz 1 dieser Ziffer („Geheimhaltung“) genannten Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor.
  • Sonstige Bestimmungen
    • Soweit der geschlossene Vertrag einschließlich dieser Geschäftsbedingungen Schriftform vorsieht, genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per EMail, sofern eine Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
    • Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Hunter und dem Vertragspartner nach Wahl von Hunter entweder Puchheim oder der Sitz der Betriebsstätte, die den Auftrag ausgeführt hat. Für Klagen gegen Hunter ist in diesen Fällen jedoch Puchheim ausschließlicher Gerichtsstand. Hunter ist auch berechtigt, ein Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Vertragspartners zuständig ist, anzurufen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
    • Die Beziehungen zwischen Hunter und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UNKaufrechts (CISG).
    • Sind diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt der Kaufvertrag im Übrigen wirksam. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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